Leitungszeit – gemeinsame Handlungsempfehlung zur Umsetzung

04.07.2024 | Handlungsempfehlungen zur Leitungszeit nach dem KiTa-Qualitätsgesetz des Bundes und seiner Umsetzung in Baden-Württemberg im Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Verordnung zur Änderung der Kindertagesstättenverordnung
(Kita-Leitungszeitgesetz)

Finanziert aus den Bundesmitteln nach dem KiTa-Qualitätsgesetz erhalten die Kommunen in Baden-Württemberg in den Jahren 2023-2024 Gelder vom Land, um die pädagogische Lei-tungszeit nach KiTaVO zu finanzieren. Die verbindliche Umsetzung der Leitungszeit ist in § 1 Abs 4ff. Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) geregelt (gültig bis 31.12.2024)  .

Das Land Baden-Württemberg zahlt den Kommunen die zur Verfügung gestellten Gelder pauschal aus. Die Summe ergibt sich nach der Anzahl der Gruppen und Einrichtungen, die in einer Kommune am Stichtag 1. März des Vorjahres in Betrieb waren.
Die vorgegebene Leitungszeit beträgt 6 Stunden für die erste Gruppe einer Einrichtung. Für die zweite und jede weitere Gruppe erhöht sich die Leitungszeit um jeweils 2 Stunden.

Den freien Trägern sind die entstehenden Personalkosten in voller Höhe durch die Kommunen zu erstatten. Bisher schon gewährte freiwillige Zuschüsse können dann gegen gerechnet werden, wenn sie inhaltlich bereits zur Ausführung der Leitungszeit im Sinne des Kita-Qualitätsgesetzes dienten. Durch die in der KiTaVO verbindlich geregelte Leitungszeit ist bis 31.12.2024 der Mindestpersonalschlüssel entsprechend der KiTaVO anzupassen.

Achtung: Die Leitungszeit sowie deren Finanzierung sind derzeit nur bis 31.12.2024 geregelt, ob und wie diese im Anschluss fortgeführt und ggf. refinanziert wird, ist derzeit nicht absehbar!

Die 2020 entwickelte Handlungsempfehlung des Gemeindetags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie der vier evangelischen und katholischen Kirchen und ihrer Verbände wurde vor dem Hintergrund der gesetzlichen und tariflichen Änderungen überarbeitet und soll dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand des Gesetzes für Kirchen und kommunale Verwaltung gering zu halten. Darum empfehlen wir Trägern und Kommunen, wenn nicht eine andere gangbare Lösung partnerschaftlich gefunden wurde, dass die Kommunen den kirchlichen Trägern, die in ihren Einrichtungen eine Leitungszeit im Sinne des Gesetzes umsetzen, die entstehenden Kosten pauschal erstatten. Bei der praktischen Umsetzung ist sicherzustellen, dass im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung die pauschal erstatteten Kosten für die Umsetzung der Leitungszeit von der Gesamtsumme der Betriebsausgaben abzusetzen sind.

Die Jahrespauschale berechnet sich auf der Grundlage der Entgelttabelle TVöD SuE 2024 und berücksichtigt für das Jahr 2023 ausgezahlte Sonderzahlungen und Zulagen zu den tariflichen Steigerungen. Die Übersicht der konkreten Beträge finden Sie im Schreiben zu den gemeinsamen Handlungsempfehlungen.